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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt)

Stand 2018 – 10


I. Ausschließlichkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich die hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) zugrunde. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Vertragspartner mit diesen Bedingungen einverstanden. Alle abweichenden Bedingungen, die der Vertragspartner stellt, sind ohne Gültigkeit, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Einkaufbedingungen des Vertragspartners werden auch nicht durch schlüssige Handlungen von uns anerkannt. Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware erkennt der Vertragspartner unsere Verkaufsbedingungen an.


II. Angebot und Vertrag
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit bis zu einer Entscheidung des Vertragspartners unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd gültig, sofern sie nicht ausdrücklich von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) als verbindlich festgelegt sind. Der Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten. Ein Irrtum im Angebot oder in der Auftragsbestätigung berechtigt Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) zum Vertragsrücktritt. Geringfügige Änderungen, die die objektive Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, sowie technische Verbesserungen behalten wir uns vor. Der Vertrag kommt inhaltlich und terminlich erst mit der endgültigen und schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Mündliche Vereinbarungen mit uns sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder seinen Bedingungen bedürfen für die Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt).


III. Lieferzeiten
Die von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) angegebenen Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller Vertragsbedingungen und technischen Einzelheiten, nach Eingang von notwendigen Genehmigungen, Unterlagen und vereinbarten Anzahlungen. Nachträgliche, vertragliche Änderungen oder Nebenabreden, die erst der Genehmigung durch uns bedürfen, verlängern die Lieferzeiten. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Kundenaufträge sollen Liefertermin- oder Abruftermin- Wünsche enthalten.


IV. Umfang der Lieferverpflichtung und Abnahmeverpflichtung
Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) maßgebend. Unsere Lieferverpflichtung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und die unbedingte Kreditwürdigkeit des Vertragspartners voraus. Teillieferungen sind zulässig. Insbesondere bei Sonderanfertigungen und Teillieferungen sind wir berechtigt, Mehr- oder Minderleistungen bis 10% vorzunehmen, wenn sich aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vermeiden lässt. Die von uns angegebenen Liefertermine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsvorgang. Sie verlängern sich angemessen mit zumutbaren Nachfristen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, sowohl bei Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) als auch bei unseren Lieferanten, z.B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Material und Gegenständen, Energieversorgungsproblemen, bei Streik und Aussperrung oder höherer Gewalt. Bei (teilweiser) Unmöglichkeit zur Lieferung sprechen wir uns von der Lieferverpflichtung entsprechend frei. Darüber werden wir den Vertragspartner unverzüglich informieren. Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsansprüche aus der Verlängerung von Lieferfristen und Terminüberschreitungen aus oben aufgeführten Gründen können vom Vertragspartner nicht hergeleitet werden. Waren, die als versandfertig deklariert werden, sind vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Wird der Versand auf Kundenwunsch hin verzögert, so ist dieser einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft verpflichtet, alle uns entstehenden Lagerkosten zu tragen, die mit 2% des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden. Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) sind im Falle des Verzugs des Vertragspartners nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die zu liefernde Ware zu verfügen.


V. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Versicherung und ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Die Berechnung erfolgt generell in Euro zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen und Zahlungsbedingungen. Zu den Preisen kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Die Verkaufspreise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Kalkulationsunterlagen. Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Preiserhöhungen durch Lieferanten, bei Steigerung der Lohnkosten oder sonstigen Herstellerkosten, ebenso bei Einführung oder Erhöhung von Steuern, sonstigen Abgaben oder Nebenkosten, bei Änderung von Wechselkursparitäten sind Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, auch bei fest vereinbarten Preisen eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Der Vertragspartner ist darüber zu informieren. Auch Zoll- und Frachtpreisangaben erfolgen stets unverbindlich und können nachträglich angepasst werden. Unser Anspruch auf Preisberichtigung, entsprechend der Kostenlage am Liefertag, gilt hiermit als vereinbart, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertag mehr als 4 Monate vergangen sind. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug an uns zu entrichten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche seitens des Vertragspartners ist nicht statthaft. Wechsel- und Scheckannahme erfolgen nur erfüllungshalber. Wechselkosten und Spesen trägt der Vertragspartner.
Unser allgemeines Zahlungsziel lautet: bei 30 Tagen netto und bei Lohnarbeit sofort netto. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basissatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diese geltend zu machen.


VI. Gefahrübergang, Beförderungsmittel, Transportversicherung
Wird die Ware vereinbarungsgemäß dem Vertragspartner zugeschickt, so geht, mit Auslieferung der Ware an den von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) befugten Versandbeauftragten, jedoch spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Der Gefahrenübergang gilt auch für die Versendung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners oder bei Teillieferungen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Vertragspartner keine Versandvorschrift oder anderweitige Vereinbarung schriftlich angegeben ist, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für günstigste und schnellste Zulieferung. Jede Haftung unsererseits für unsere Erfüllungsgehilfen ist hierfür ausgeschlossen. Wir sind außerdem dazu berechtigt, die Waren auf Kosten des Vertragspartners gegen Transportrisiken zu versichern. Eingehende Sendungen sind sofort zu prüfen, und Transportschäden spätestens 8 Tage nach Warenerhalt beim Transporteur bzw. Zusteller geltend zu machen (siehe dazu auch Punkt VIII.).


VII. Eigentumsvorbehalt bei gelieferten Waren (Eigentumsware)
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern sowie bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) (Eigentumsware). Bei Zahlungsverzug oder Konkurs hat der Vertragspartner – auf Verlangen von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) – die Eigentumsware unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind berechtigt, für Eigentumsware Sachschaden- Versicherungen auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen, sofern der Vertragspartner nicht selbst entsprechende Versicherungen nachweisen kann. Der Vertragspartner hat das Recht, gelieferte Eigentumsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu den nachstehenden Bedingungen zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Bei einer Weiterveräußerung tritt, an Stelle der Eigentumsware, der vom Vertragspartner erzielte Erlös aus dem Weiterverkauf in das Eigentum von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) über. Zu diesem Zweck tritt der Vertragspartner schon bei Auftragserteilung alle Kaufpreisforderungen, die er durch Weiterveräußerung der Eigentumsware an Dritte erzielt, an uns ab. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung beschränkt sich auf die Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Eigentumsware. Zu einer Forderungsabtretung an Dritte ist der Vertragspartner nicht befugt. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners darf dieser die aus der Weiterveräußerung von Eigentumswaren zufließenden Finanzmittel nur zur Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) verwenden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Zahlungsverzug auf Verlangen alle Drittabnehmer, unter Bekanntmachung der bestehenden Forderungen, zu benennen, damit diesen die Forderungszession an uns angezeigt wird. Verpfändung und Sicherungsübereignung von Eigentumsware an Dritte ist unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Werden von uns gelieferte Eigentumswaren be- oder verarbeitet oder in andere Gegenstände zur Sacheinheit eingebaut, so gilt eine Sicherungsübereignung am Allein- oder Miteigentumsanteil an den betreffenden Gegenständen oder eine Sicherungszession an den daraus entstehenden Forderungen als vereinbart. Erlischt das Eigentum von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) durch Verarbeitung oder Verbindung so überträgt der Vertragspartner bereits jetzt die Eigentumsrechte an den jeweils neuen oder geänderten Gegenständen im Umfang des Fakturenwertes der Eigentumsware an uns. Der Vertragspartner hat die hergestellten Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, als Eigentumsware von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) deutlich zu kennzeichnen, und diese als solche in den Geschäftsbüchern aufzuführen. Die Vergütung für die Verwahrung ist im Kaufpreis verrechnet.


VIII. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
Sind die gelieferten Waren mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten schadhaft, so haben Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt), nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Werkstoffe, mangelhafte Standortbedingungen und chemische oder elektrische Einflüsse haften Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) nicht, sofern kein Verschulden auf unserer Seite vorliegt. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich (bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Annahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber nach 6 Monaten des Warenerhalts) schriftlich mitgeteilt werden. Verspätete Mitteilungen sind nicht mehr wirksam und haben somit keinen Anspruch auf Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Waren an den Kunden; sie endet jedoch 6 Monate, nachdem die Waren unser Werk verlassen haben oder die Gefahr auf den Vertragspartner überging (siehe Punkt VI.). Lassen Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) eine ihnen gestellte Nachricht verstreichen, ohne Ersatz zu leisten, oder den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung trotz ausreichender Nachbesserungsmöglichkeit fehl, so hat der Vertragspartner unter Ausschluss aller anderen Vertrags- und Schadensersatzansprüche nur ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in dem gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Vertrags- oder Schadensersatzansprüche, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, z.B. aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Leistungsverzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten. Der Vertragspartner hat unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nur ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.


IX. Eigentumsrechte und Schutzrechte
Alle von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) übergebenen Unterlagen, Angebote, Kostenrechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Muster und Informationen gehören eigentumsrechtlich und urheberrechtlich ausschließlich Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken benutzt, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Nach abgeschlossenem Gebrauch sind sie unverzüglich vertraulich, vollständig und kostenlos an uns zurückzugeben. Eigentumsgegenstände dürfen ohne unsere Erlaubnis nicht benutzt, nicht hergestellt und nicht an Dritte zur Nutzung oder Information gegeben werden. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen. Bei Rechtsverletzungen, Ansprüchen oder Pfändungen durch Dritte sind wir vom Vertragspartner umgehend in Kenntnis zu setzen. Rechte des Vertragspartners aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Sicherungsübereignung und Verpfändung unserer Gegenstände ist nicht zulässig.


X. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen lassen nicht den gesamten Vertrag oder die gesamten Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, vielmehr bleiben die übrigen Bestimmungen im vollen Umfang wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine wirksame ersetzt. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz von Industrieteile Lange UG (haftungsbeschränkt) bestimmt. Das gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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